BRITA

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die befristete Überlassung von Räumlichkeiten und Flächen in der BRITA-Arena bzw. der Räumlichkeiten und Flächen auf dem Halberg.

Vorwort
Um die Lesbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur erleichtern, ist durchgehend die maskuline Form der Personenbeschreibung gewählt. Wobei die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich die weibliche sowie männliche Form mit einbeziehen.

§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB" genannt) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Stadion Berliner Straße GmbH & Co. KG, Berliner Str. 9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden: „SBS" genannt) bzw. der SV 1926 Wiesbaden GmbH, Berliner Str. 9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden: „SBS" genannt) und dem Mieter der Räumlichkeiten bzw. Flächen (im Folgenden: „Veranstalter" genannt). Die AGB gelten, sofern im Angebot nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für sämtliche Räume, Örtlichkeiten, Sachen und Flächen (u.a. Veranstaltungsräume, Vitrinen, Tribünen, Lagerräume, Eingangsfoyer, Garderoben, Technik sowie Wand- und sonstige Flächen) in der BRITA-Arena sowie auf dem Halberg (im Folgenden: „Flächen" genannt), welche vom Veranstalter genutzt werden. Die AGB gelten, sofern im Angebot nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ebenfalls für alle mit den Flächen in Verbindung stehenden Lieferungen und Leistungen (u.a. Veranstaltungstechnik, Personal und Catering sowie zu dem Catering gehörende Sachen).
Sollten Bedingungen der AGB im Angebot anders vereinbart werden, sind die im Angebot vereinbarten Bedingungen vorzuziehen. Alle anderen Bedingungen der AGB bleiben gültig.

Von diesen AGB abweichende (allgemeine) Geschäftsbedingungen werden von der SBS nicht anerkannt, es sei denn, die SBS stimmt diesen ausdrücklich in Schriftform per Fax oder E-Mail zu. Diese AGB sind gültig ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die SBS behält sich das Recht auf Ergänzung und Änderung ausdrücklich vor. Es gelten die auf der Homepage veröffentlichen AGB. Ein Hinweis bezüglich Änderung oder Ergänzung bedarf keinen Hinweis.

§ 2 Allgemeines
Die Flächen werden vom Veranstalter eigenverantwortlich genutzt. Die Veranstaltung wird vom Veranstalter im eigenen Namen und auf eigener Rechnung ausgerichtet. Bei der von dem Veranstalter ausgerichteten Veranstaltung ist der Veranstalter auch im ordnungsrechtlichen Sinne Veranstalter. Er ist eigenverantwortlich zuständig für die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Erledigung sonstiger Formalitäten (z.B. die Anmeldung von GEMA), welche für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung notwendig sind. Die SBS behält sich vor, für die Einholung von Genehmigungen entstandene Kosten, wie z.B. Kosten für Bauzeichnungen, dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.

§ 3 Angebots- und Vertragsannahme
Grundsätzlich sind alle Angebote, welche von der SBS unterbreitet werden, freibleibend. Eine verbindliche Reservierung der Flächen sowie eine verbindliche Vereinbarung von Leistungen oder Lieferungen kommen erst mit einer schriftlichen Bestätigung per E-Mail seitens der SBS zustande. Der Kunde ist mit der schriftlichen Übersendung des Angebotes per E-Mail oder Fax, oder der mündlichen, auch telefonischen, Zusage, an die Buchung bzw. Bestellung gebunden.
Mündliche oder telefonische (Zusatz ) Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung seitens der SBS Vertragsbestandteil.
Bei einem nicht durch die SBS vertretenden Ausfall (z.B. den Ausfall von Personen, Maschinen, Technik, Räumlichkeiten) ist es der SBS vorbehalten, Vertragsleistungen zu modifizieren. Vertragsleistungen können im eigenen Ermessen der SBS ersetzt bzw. unter Minderung des Entgeltes entfallen.

§ 4 Untervermietung, Hausrecht
Eine Überlassung der verbindlich reservierten Flächen an Dritte (z.B. im Falle eines von einem Dritten beauftragen Veranstalters, dem der Veranstalter die Räumlichkeit zur Verfügung stellen will oder der Untervermietung an einen Dritten) durch den Veranstalter erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung der SBS.
Dem Veranstalter zumutbare Änderungen der Räumlichkeiten bleiben der SBS vorbehalten.
Das Hausrecht und die Anweisungen des Sicherheitsdienstes sind zu achten und Folge zu leisten.

§ 5 Abbestellung einer Nutzung der Flächen
Eine Abbestellung muss in schriftlicher Form per Telefax oder E-Mail mitgeteilt werden. Stichtag der Abbestellung ist der Tag des Eingangs der Mitteilung des Ausfalls.
Das Risiko der Verwendung (z.B. die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung in Regenfällen) trägt der Veranstalter.
Für die Nichtnutzung der verbindlich reservierten Flächen durch den Veranstalter, welche länger als 42 Kalendertage vor dem im verbindlich angenommenen Angebot vereinbarten Veranstaltungstermin abbestellt werden, entfällt keine pauschale Vergütung.
Für die Nichtnutzung der verbindlich reservierten Flächen durch den Veranstalter, welche länger als 31 Kalendertage und bis einschließlich 42 Kalendertage vor dem im verbindlich angenommenen Angebot vereinbarten Veranstaltungstermin abbestellt werden und welche die SBS anderweitig vermietet, fällt keine pauschale Vergütung an. Sollte die SBS die Flächen nicht anderweitig vermieten, hat die SBS einen Anspruch auf 50 % der im Angebot genannten Preise, welche im seitens des Veranstalters verbindlich angenommen Angebotes aufgeführt sind.
Für die Nichtnutzung der verbindlich reservierten Flächen durch den Veranstalter, welche bis einschließlich 31 Kalendertage vor dem im verbindlich angenommenen Angebot vereinbarten Veranstaltungstermin abbestellt werden und welche die SBS anderweitig vermietet, fällt keine pauschale Vergütung an. Sollte die SBS die Flächen nicht anderweitig vermieten, hat die SBS einen Anspruch auf 100 % der im Angebot genannten Preise, welche im seitens des Veranstalters verbindlich angenommen Angebotes aufgeführt sind.
Sollten im seitens des Veranstalters verbindlich angenommenen Angebotes Preise nach Aufwand oder Verbrauch berechnet werden, werden diese nach Erfahrungswerten der SBS berechnet.
Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, der SBS einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Unabhängig von den unter § 5 genannten Bestimmungen behält sich die SBS das Recht vor, Kosten, welche der SBS durch das Bestellen von im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Sachen tatsächlich entstanden sind (z.B. Kosten für Dienstleister), in Rechnung zu stellen.
Sollte der Veranstalter einzelne vertraglich vereinbarte Flächen oder Leistungen nicht in Anspruch nehmen, besteht, soweit nicht anders vereinbart, kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung.

§ 6 Umsatzsteuer, Zahlungsfristen
Alle Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer bzw. MwSt.
Die Rechnungen der SBS sind nach Zugang der Rechnung umgehend und ohne Abzug zu bezahlen.
Die SBS behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigenem Ermessen im Vorfeld der Veranstaltung in Rechnung zu stellen. Sollte der Veranstalter in Zahlungsverzug kommen, behält sich die SBS vor, nach eigenem Ermessen Leistungen einzustellen oder vollständig vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen behält sich die SBS das Recht vor, Forderungen wie z.B. Schadensersatz in Anlehnung an § 5 geltend zu machen.

§ 7 Teilnehmerzahlen
Die endgültige Teilnehmerzahl ist dem Veranstalter spätestens 5 Werktage vor dem in dem verbindlich angenommenen Angebot genannten Veranstaltungstermin mitzuteilen.
Sollte die Vermietung der Flächen oder anderer Leistungen gegen Zahlung einer pauschalen Vergütung vereinbart sein, ändert sich bei Unterschreitung der im verbindlich angenommenen Angebot genannten Teilnehmerzahl der zu zahlende Preis nicht.
Bei Überschreitung der im verbindlich angenommenen Angebot genannten Teilnehmerzahl, bleibt der SBS vorbehalten, die Preise anteilig entsprechend des verbindlich angenommenen Angebotes zu erhöhen.

§ 8 Nutzungszeiten, zusätzliche Leistungen
Sollte der Veranstalter den Beginn oder das Ende, welcher/s im verbindlich angenommenen Angebot vereinbart ist, verzögern, ist die SBS umgehend nach Bekanntwerden der Verzögerung zu informieren. Kosten, welche der SBS hierdurch entstehen (z.B. durch (Dienst-) Leistungen), können dem Veranstalter von der SBS in Rechnung gestellt werden.
Leistungen und Sachen, welche zusätzlich zu dem in dem verbindlich angenommenen Angebot in Anspruch genommen werden, können dem Veranstalter von der SBS zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt ebenso für Leistungen und Sachen, welche durch Teilnehmer der Veranstaltung bestellt werden. Der Veranstalter haftet gesamtschuldnerisch.

§ 9 Beschädigungen und Verluste
Der Veranstalter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen, Veränderungen und Einbauten vor Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Flächen auf seine Kosten wieder herzustellen. Der Veranstalter steht für Beschädigungen oder Verluste, welche durch ihn, seine Mitarbeiter, die ihm zuzurechnenden Hilfskräfte oder der Veranstaltungsteilnehmer entstehen, ein. Im Speziellen sind durch die Veranstaltung entstandene Schäden am Sportrasen zu beheben. Mögliche Arbeiten werden direkt von der SBS beauftragt, und dem Veranstalter entsprechend in Rechnung gestellt.
Für eine ggf. erforderliche Versicherung ist alleine der Veranstalter zuständig. Die SBS haftet mit Ausnahme der in § 10 aufgeführten Bestimmungen nicht für beschädigte oder abhanden gekommene Sachen des Veranstalters. Des Weiteren kann die SBS nach eigenem Ermessen, auf einen Versicherungsnachweis bestehen.
Das Anbringen von Gegenständen ist vor Beginn der Veranstaltung mit der SBS abzusprechen.

§ 10 Haftung, Haftungsausschluss/beschränkungen
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden an die SBS und seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen sind grundsätzlich ausgeschlossen soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die die SBS, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Des Weiteren haftet die SBS für Schäden, welche sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(3) Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit haftet die SBS nur, wenn es sich bei der einfachen Fahrlässigkeit um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Unter wesentliche Vertragspflichten verstehen sich die Pflichten, welche für die Erreichung des Vertragsziels absolut notwendig sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die SBS haftet abgesehen von Absatz 1 – unwesentlich aus welchen Rechtsgrund – nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
(5) Die Haftung und die Ersatzpflicht für Sachschäden und die daraus resultierenden Vermögensschäden im Fall der einfachen Fahrlässigkeit sind je Schadensfall auf die vereinbarte Vergütung beschränkt. Dies trifft ebenfalls bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten zu.
(6) Entsprechende Ansprüche müssen umgehend nach Veranstaltungsende bzw. Bekanntwerden der SBS schriftlich mitgeteilt werden. Die Verjährung tritt 3 Monate nach Ende der Veranstaltung bzw. nach dem Bekanntwerden ein.
(7) Die oben stehenden Haftungsbeschränkungen gelten für die gesetzlichen Vertreter, Organe, Angestellten und sonstigen Gehilfen der SBS im gleichen Umfang und gelten entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche.
(8) Die obigen Bestimmungen gelten gleichermaßen für den unerwarteten Ausfall technischer Geräte – die SBS verpflichtet sich, dass die Geräte bei der Generalprobe einwandfrei funktioniert haben.

§ 11 Rücktrittsrecht zugunsten der SBS
Die SBS behält sich das Recht vor, aufgrund der folgenden Absätze vom verbindlich bestätigten Angebot zurückzutreten.
(1) Bei einen begründeten Anlass zur Annahme, dass der reibungslose Geschäftsstellenbetrieb der SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH oder der SBS, die Sicherheit oder den Ruf der SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH oder der SBS zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt.
(2) Bei Großveranstaltungen, welche die gesamte BRITA-Arena in Anspruch nehmen.
(3) Bei Fußballspielen, welche in der BRITA-Arena stattfinden. Insbesondere bei Spielen der SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH, Länderspielen oder Pokalspielen.
Die SBS verpflichtet sich, ihr Rücktrittsrecht unverzüglich nach Bekanntwerden einer der obenstehenden Gründe schriftlich an den Veranstalter mitzuteilen. Jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber der SBS sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 12 Einrichtungsgegenstände, Neutralisierung
Die BRITA-Arena wird nicht neutralisiert überlassen.
Technische und sonstige Einrichtungsgegenstände darf der Veranstalter nur mit vorheriger Genehmigung der SBS verwenden und aufstellen.
Die SBS sorgt unverzüglich für Abhilfe, sollte es zum Ausfall der von der SBS bereitgestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen kommen. Ist der Ausfall von dem Veranstalter zu vertreten, werden die entstehenden Kosten zur Behebung der Störung oder des Defektes dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

§ 13 Schutz der Arena bzw. Stadionordnung
Die Stadion Berliner Straße GmbH & Co. KG behält sich vor, zusätzliches Personal wie z.B. Sicherheitskräfte, welche dem Schutz oder der Instandhaltung der Arena oder der Durchsetzung der Stadionordnung dienen, nach eigenem Ermessen zu buchen und dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.

§ 14 Dienstleister
Die SBS fungiert dem Veranstalter gegenüber als Dienstleister für alle Leistungen (insbesondere für Catering- und technische Dienstleistungen). Der Veranstalter verpflichtet sich, andere Dienstleister nur in vorheriger Absprache und mit schriftlicher Genehmigung der SBS zu bestellen und zu buchen, hierbei können zusätzliche Kosten anfallen.

§ 15 Sonstiges
Der Veranstalter sowie die SBS sind berechtigt, alle während der Vertragsdurchführung aufgenommenen Dokumentationen, insbesondere Film-, Bild-, und Tonmaterial für Referenzen und Werbezwecke uneingeschränkt und in einem zeitlich und räumlich unbegrenzten Rahmen zu nutzen. Beide Parteien gewähren sich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht der Dokumentationen. Dies gilt ebenfalls, wenn auf den Aufnahmen eingetragene Marken zu sehen sind. Des Weiteren verpflichtet sich der Veranstalter, sämtliche während der Vertragsdurchführung entstandenen Dokumentationen der SBS für die vorstehenden Zwecke zur Verfügung zu stellen. Das Recht am persönlichen Bild der Menschen ist von der vorstehenden Vereinbarung nicht betroffen.

Alle durch die Veranstaltungsdurchführung erlangten nicht bereits öffentlich bekannten Kenntnisse sind vertraulich zu behandeln. Hiervon nicht betroffen ist die Weitergabe aufgrund behördlicher Anordnungen oder, wenn die Kenntnisse zur Durchsetzung eigener aus diesem Vertrag entstehenden Rechte dienen.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, sofern der Vertragszweck dessen ungeachtet erreicht werden kann. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem damit verfolgten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt entsprechend für sich nach Vertragsschluss zusätzlich ergebenden Regelungsbedarf.

Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist jeweils der Sitz des Schuldners der Leistung. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Wiesbaden.

Es gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland.
Stand 30.09.2015